Abgabe einer Jahressteuererklärung
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
- § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Freigabevermerk
14.08.2023; Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg