Abgabe einer Jahressteuererklärung
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
- § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Freigabevermerk
04.09.2024 Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg