Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder des Umgangs mit radioaktiven Stoffen
Vertiefende Informationen
- Informationen zur Überwachung im Bereich Strahlenschutz in Industrie und Medizin auf der Internetseite des Umweltministeriums
- Informationen zum Strahlenschutz
- Strahlenschutz - Informationen der Regierungspräsidien
- Formulare, Merkblätter und Adressen
- Beendigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung mitteilen
Rechtsgrundlage
Strahlenschutzgesetz (StrlSchG):
- § 21 Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs
Freigabevermerk
13.11.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg