Zwangsvollstreckung

Vertiefende Informationen

Zur Beauftragung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch die Gerichte und die Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher sind verbindlich Formulare zu nutzen, die auf der Internetpräsenz des Bundesministeriums für Justiz abgerufen werden können.

Zum Schutz der Schuldnerin oder des Schuldners sind im Fall der Forderungspfändung Pfändungsfreigrenzen und im Fall der Sachpfändung Vorschriften über unpfändbare Gegenstände zu beachten.

Rechtsgrundlage

Zivilprozessordnung (ZPO):

  • § 802a Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers
  • § 809 Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten
  • § 811 Unpfändbare Sachen und Tiere

Freigabevermerk

21.01.2025 Justizministerium Baden-Württemberg