Fernabsatzverträge
Rechtsgrundlage
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):
- §§ 312 folgende
- §§ 355 folgende
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGBEG):
- Artikel 246a Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
Freigabevermerk
27.02.2026 Justizministerium Baden-Württemberg